Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1990 bis 31.07.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.199031.07.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 489/1993
§ 201.01.197731.07.1990 BGBl. Nr. 378/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses

Mischgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 489/1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2, (1) Aufbereitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die Trockentrommel, das Heißbecherwerk, die Siebanlage und der Mischer sind als geschlossene Baueinheit auszuführen und an eine Staubabscheideeinrichtung anzuschließen. Die Staubabscheideeinrichtung muß gewährleisten, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Aufbereitungsanlage der Gehalt des gereinigten Abgases an Staub 20 mg/m3 nicht überschreitet. Der Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 bezieht sich auf trockenes Abgas bei 0 Grad C und 1 013 mbar sowie auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas von 17%. Die Umrechnung auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 17% hat nur zu erfolgen, wenn im trockenen Abgas tatsächlich ein höherer Volumengehalt an Sauerstoff als 17% auftritt. Der Emissionsgrenzwert ist ein Halbstundenmittelwert, der in jedem Betriebszustand der Anlage, ausgenommen An- und Abfahrzeiten, einzuhalten ist.
  2. Ziffer 2
    Zum Abführen der gereinigten Abgase muß ein Rauchfang zur Verfügung stehen, der das umliegende Immissionsniveau um mindestens 12 m überragt.
  3. Ziffer 3
    In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage dürfen als Brennstoffe nur verwendet werden
    1. Litera a
      gasförmige Brennstoffe oder
    2. Litera b
      Heizöle der Qualität extra leicht.
  1. Absatz 2,Die Übergabestelle vom Mischer in den Aufzugskübel, der Schrägaufzug sowie die Übergabestelle in die Vorratssilos muß als geschlossene Baueinheit ausgeführt sein. Die in dieser Baueinheit anfallenden bitumenhaltigen Abgase müssen nachverbrannt werden (in der Trockentrommel oder in einer von dieser getrennten Nachverbrennungsanlage).

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 394/1990

Schlagworte

Betriebsvoraussetzung, Gas

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2009

Gesetzesnummer

10006512

Dokumentnummer

NOR12076799

Alte Dokumentnummer

N5199011407H