Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1977 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 72/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199230.06.2006 § → § BGBl. Nr. 344/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 279/2005
§ 501.07.199030.06.1992 § → § BGBl. Nr. 390/1990
§ 501.03.197730.06.1990 BGBl. Nr. 72/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1977,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 72/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 390/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 7 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006549

Dokumentnummer

NOR12071568

Alte Dokumentnummer

N51977154940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/72/P5/NOR12071568