Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 279/2005Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 1 bis 3 und 7, § 4 und § 6 Abs. 1.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1992
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12078544
Alte Dokumentnummer
N5199221140J