Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberufsliste
§ 7. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,die Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und des Paragraph 5, Absatz 3,,
die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,die Dauer der Lehrzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,,
die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4 unddie verwandten Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, und
das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4.das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.
(3)Absatz 3,Vor Erlassung der Lehrberufsliste hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und mit den durch die Erlassung dieser Verordnung sonst berührten Bundesministern das Einvernehmen zu pflegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008
Dokumentnummer
NOR12071852
alte Dokumentnummer
N51978131230