Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 23/1993BGBl.Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 23/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberufsliste
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,die Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und des Paragraph 5, Absatz 3,,
die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,die Dauer der Lehrzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,,
die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,die verwandten Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4,,
das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 unddas Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, und
den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.
(2)Absatz 2,Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010
Dokumentnummer
NOR12080954
alte Dokumentnummer
N5199325851J