Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden, auf Grund der §§ 13a Abs. 6 oder 14a der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsvorschriften, die den Ersatz der Lehrzeit oder der Lehrabschlußprüfung regeln, bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.Paragraph 33, (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden, auf Grund der Paragraphen 13 a, Absatz 6, oder 14a der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsvorschriften, die den Ersatz der Lehrzeit oder der Lehrabschlußprüfung regeln, bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(3)Absatz 3,Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Prüfungsordnungen, die von den Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen § 104c der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen § 104f der Gewerbeordnung erlassene und herausgegebene Prüfungsordnung für die Kaufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, bleiben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im § 24 dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt sind, für die in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten, ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern während der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Prüfungsordnungen, die von den Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen Paragraph 104 c, der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen Paragraph 104 f, der Gewerbeordnung erlassene und herausgegebene Prüfungsordnung für die Kaufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, bleiben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt sind, für die in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten, ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern während der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (4)Absatz 4,Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsverträgen in einem auf Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Protokollbücher im Sinne des bisherigen § 99 der Gewerbeordnung eingetragen worden sind oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten, sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch wenn der Lehrberechtigte kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher Stellvertreter oder Geschäftsführer) eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder eines im § 2 Abs. 4 angeführten Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsverträgen in einem auf Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Protokollbücher im Sinne des bisherigen Paragraph 99, der Gewerbeordnung eingetragen worden sind oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten, sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch wenn der Lehrberechtigte kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher Stellvertreter oder Geschäftsführer) eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder eines im Paragraph 2, Absatz 4, angeführten Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes finden keine AnwendungDie Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung
auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,
auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.
(6)Absatz 6,Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7)Absatz 7,Vorsitzende von Prüfungskommissionen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen gelten für den Rest ihrer Amtsdauer als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission nach § 22 und können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 für weitere zehn Jahre als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission herangezogen werden, wenn sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.Vorsitzende von Prüfungskommissionen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen gelten für den Rest ihrer Amtsdauer als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission nach Paragraph 22 und können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder 3 für weitere zehn Jahre als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission herangezogen werden, wenn sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.
(8)Absatz 8,Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes.Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes.
(9)Absatz 9,Inhaber von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30, in denen am 16. Dezember 1965 in einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verleihung einer Bewilligung gemäß § 30 weiter durchführen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember 1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 waren. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß § 30 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 lit. a bis c gegeben sind.Inhaber von Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30,, in denen am 16. Dezember 1965 in einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verleihung einer Bewilligung gemäß Paragraph 30, weiter durchführen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember 1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 30, waren. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß Paragraph 30, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, Litera a bis c gegeben sind.
(10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen. (10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß Paragraph 34, dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
Schlagworte
Industriekammer, Facharbeiterprüfung, Lehrvertrag, Ausbildungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008
Dokumentnummer
NOR12071874
alte Dokumentnummer
N51978131460