Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,
Text
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989, BGBl. Nr. 535/1990, BGBl. Nr. 88/1991, BGBl. Nr. 154/1992 und BGBl. Nr. 533/1992 sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 448/1988, BGBl. Nr. 89/1991, BGBl. Nr. 526/1991, BGBl. Nr. 574/1991 und BGBl. Nr. 281/1992 bleiben hinsichtlich des Ersatzes der Lehrzeit solange als Bundesgesetz aufrecht, bis sie durch eine Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 2 ersetzt werden.Paragraph 33, (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1985,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1989,, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1989,, Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1992, und Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1992, sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1986,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1992, bleiben hinsichtlich des Ersatzes der Lehrzeit solange als Bundesgesetz aufrecht, bis sie durch eine Verordnung auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, ersetzt werden.
(1a)Absatz eins a,Die Bestimmungen über den Ersatz von Lehrabschlußprüfungen auf Grund schulmäßiger Ausbildung bleiben für Schüler aufrecht, die spätestens im Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch einer Schule begonnen haben, deren erfolgreicher Abschluß auf Grund der im Abs. 1 angeführten Verordnungen die Lehrabschlußprüfung ersetzt.Die Bestimmungen über den Ersatz von Lehrabschlußprüfungen auf Grund schulmäßiger Ausbildung bleiben für Schüler aufrecht, die spätestens im Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch einer Schule begonnen haben, deren erfolgreicher Abschluß auf Grund der im Absatz eins, angeführten Verordnungen die Lehrabschlußprüfung ersetzt.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(3)Absatz 3,Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Prüfungsordnungen, die von den Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen § 104c der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen § 104f der Gewerbeordnung erlassene und herausgegebene Prüfungsordnung für die Kaufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, bleiben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im § 24 dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt sind, für die in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten, ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern während der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Prüfungsordnungen, die von den Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen Paragraph 104 c, der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen Paragraph 104 f, der Gewerbeordnung erlassene und herausgegebene Prüfungsordnung für die Kaufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, bleiben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt sind, für die in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten, ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern während der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (4)Absatz 4,Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsverträgen in einem auf Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Protokollbücher im Sinne des bisherigen § 99 der Gewerbeordnung eingetragen worden sind oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten, sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch wenn der Lehrberechtigte kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher Stellvertreter oder Geschäftsführer) eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder eines im § 2 Abs. 4 angeführten Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsverträgen in einem auf Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Protokollbücher im Sinne des bisherigen Paragraph 99, der Gewerbeordnung eingetragen worden sind oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten, sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch wenn der Lehrberechtigte kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher Stellvertreter oder Geschäftsführer) eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder eines im Paragraph 2, Absatz 4, angeführten Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes finden keine AnwendungDie Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung
auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,
auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.
(6)Absatz 6,Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7)Absatz 7,Vorsitzende von Prüfungskommissionen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen gelten für den Rest ihrer Amtsdauer als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission nach § 22 und können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 für weitere zehn Jahre als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission herangezogen werden, wenn sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.Vorsitzende von Prüfungskommissionen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen gelten für den Rest ihrer Amtsdauer als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission nach Paragraph 22 und können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder 3 für weitere zehn Jahre als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission herangezogen werden, wenn sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.
(8)Absatz 8,Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes.Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung zu einer Lehrabschlußprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes.
(9)Absatz 9,Inhaber von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30, in denen am 16. Dezember 1965 in einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verleihung einer Bewilligung gemäß § 30 weiter durchführen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember 1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 waren. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß § 30 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 lit. a bis c gegeben sind.Inhaber von Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30,, in denen am 16. Dezember 1965 in einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verleihung einer Bewilligung gemäß Paragraph 30, weiter durchführen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie anzeigen, daß sie am 16. Dezember 1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 30, waren. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Grund einer solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß Paragraph 30, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, Litera a bis c gegeben sind.
(10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen. (10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß Paragraph 34, dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
(11)Absatz 11,Bestehende Verhältniszahlenregelungen in Ausbildungsvorschriften bleiben durch die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 8 unberührt.Bestehende Verhältniszahlenregelungen in Ausbildungsvorschriften bleiben durch die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3 bis 8 unberührt.
(12)Absatz 12,(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft.)
(13)Absatz 13,Die vom Landeshauptmann gemäß § 29b des Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Kommissionen der Meisterprüfungsstelle.Die vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 29 b, des Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, bestellten Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Kommissionen der Meisterprüfungsstelle.
Schlagworte
Industriekammer, Facharbeiterprüfung, Lehrvertrag, Ausbildungsvertrag