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§ 27a BAG

Fassungen
01.08.1978 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 232/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27a heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 40/2010
§ 27a01.07.199330.06.2010 § → § BGBl. Nr. 23/1993
§ 27a01.08.197830.06.1993 BGBl. Nr. 232/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1978BGBl. Nr. 232/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 23/1993

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gleichhaltung von im Ausland abgelegten

Lehrabschlußprüfungen

Paragraph 27 a, (1) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden, in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, daß

  1. Litera a
    der betreffende ausländische Staat in Österreich erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen den in seinem Staatsgebiet abgelegten Lehrabschlußprüfungen gleichhält (Gegenseitigkeit) und
  2. Litera b
    die im Ausland abgelegte Lehrabschlußprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungsgegenstände geeignet ist, den im Paragraph 21, festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung für diesen Lehrberuf zu erfüllen (Gleichwertigkeit).
  1. Absatz 2,Wurde die Lehrabschlußprüfung im Ausland von einem österreichischen Staatsangehörigen abgelegt, entfällt das Erfordernis des Nachweises der Gegenseitigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071882

alte Dokumentnummer

N51978131560