Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 23/1993BGBl.Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 23/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 2, festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(2)Absatz 2,Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfaßt ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfaßt ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird,Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Absatz eins, nicht erfaßt ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfaßt ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird,
daß die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, daß der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit) und
daß der betreffende ausländische Staat die österreichische Prüfung ebenfalls anerkennt (Gegenseitigkeit).
(3)Absatz 3,Das Erfordernis der Gegenseitigkeit entfällt, wenn die Prüfung im Ausland abgelegt wurde
von einem österreichischen Staatsbürger oder
von einer auf Grund von Staatsverträgen gleichgestellten Person oder
von einer Person, der die Erbringung dieses Nachweises unzumutbar ist und deren berufliches Fortkommen ohne Gleichhaltung wesentlich beeinträchtigt wäre.
(4)Absatz 4,Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010
Dokumentnummer
NOR12080964
alte Dokumentnummer
N5199325861J