Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1978 bis 25.07.1989 — BGBl. Nr. 254/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226.07.198905.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/1998
§ 201.07.197825.07.1989 BGBl. Nr. 254/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 254/1978

Außerkrafttretensdatum

25.07.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation, Unternehmensplanung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information und Kommunikation),
    2. Ziffer 2
      Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf, Lagerwesen, Versand),
    3. Ziffer 3
      Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing, Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung, Absatzförderung, Außendienstorganisation, Vertriebswege),
    4. Ziffer 4
      Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation unter Heranziehung allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung),
    5. Ziffer 5
      Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie, Personaleinsatz, Personalführung, Personalbeschaffung, Personalentwicklung, Sozialwesen, Entgeltgestaltung),
    6. Ziffer 6
      Produktion (insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft, Arbeitstechnik und -gestaltung, Wertanalyse, Personaleinsatz),
    7. Ziffer 7
      Organisation, Wirtschaft und Technik im Büro- und Verwaltungswesen,
    8. Ziffer 8
      Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere Berufsgrundsätze, Analysentechnik, Planungstechnik und Durchführungsstrategie, Beratungspsychologie),
    9. Ziffer 9
      Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
    Dem Prüfling sind vier Prüfungsaufgaben vorzulegen, von denen der Prüfling zwei zur Erledigung auszuwählen hat. Die Erledigung dieser beiden Prüfungsfragen muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
    (3)Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Absatz 4,) und rechtlichen Kenntnisse (Absatz 5,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  3. Absatz 4,Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den im Absatz 2, angeführten Sachgebieten zu stellen.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtgebieten Anmerkung, richtig Rechtsgebieten) zu stellen:

Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Rechtskunde, Betriebswirtschaftslehre,
Finanzierungswesen, Kostenrechnung, Personalwirtschaft,
Arbeitsgestaltung, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006618

Dokumentnummer

NOR12072001

Alte Dokumentnummer

N51978159340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/254/P2/NOR12072001