Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.07.1989 bis 05.02.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226.07.198905.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/1998
§ 201.07.197825.07.1989 BGBl. Nr. 254/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.07.1989

Außerkrafttretensdatum

05.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation, Unternehmensplanung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information und Kommunikation),
    2. Ziffer 2
      Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf, Lagerwesen, Versand),
    3. Ziffer 3
      Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing, Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung, Absatzförderung, Außendienstorganisation, Vertriebswege),
    4. Ziffer 4
      Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation unter Heranziehung allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung),
    5. Ziffer 5
      Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie, Personaleinsatz, Personalführung, Personalbeschaffung, Personalentwicklung, Sozialwesen, Entgeltgestaltung),
    6. Ziffer 6
      Produktion (insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft, Arbeitstechnik und -gestaltung, Wertanalyse, Personaleinsatz),
    7. Ziffer 7
      Organisation, Wirtschaft und Technik im Büro- und Verwaltungswesen,
    8. Ziffer 8
      Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere Berufsgrundsätze, Analysentechnik, Planungstechnik und Durchführungsstrategie, Beratungspsychologie),
    9. Ziffer 9
      Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
    Dem Prüfling sind vier Prüfungsaufgaben vorzulegen, von denen der Prüfling zwei zur Erledigung auszuwählen hat. Die Erledigung dieser beiden Prüfungsfragen muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
    (3)Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Absatz 4,) und rechtlichen Kenntnisse (Absatz 5,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  3. Absatz 4,Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den im Absatz 2, angeführten Sachgebieten zu stellen.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtgebieten Anmerkung, richtig Rechtsgebieten) zu stellen:

Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht.

  1. Absatz 6,Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei der Prüfung gemäß Absatz eins bis 5 entfallen.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Rechtskunde, Betriebswirtschaftslehre,
Finanzierungswesen, Kostenrechnung, Personalwirtschaft,
Arbeitsgestaltung, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006618

Dokumentnummer

NOR12076413

Alte Dokumentnummer

N5198911964F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/254/P2/NOR12076413