Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbilderprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1978Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil Ausbilderprüfung
§ 10. (1) Das Zeugnis über eine der im § 9 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973) hat vor dem Ausstellungsdatum folgenden Vermerk zu enthalten:Paragraph 10, (1) Das Zeugnis über eine der im Paragraph 9, angeführten Prüfungen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973) hat vor dem Ausstellungsdatum folgenden Vermerk zu enthalten:
"Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/nicht bestanden *) entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1973 *)"."Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/nicht bestanden *) entfallen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1973 *)".
(2)Absatz 2,Hat der Geprüfte bei einer Konzessionsprüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).Hat der Geprüfte bei einer Konzessionsprüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
(3)Absatz 3,Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder bei der für ein gebundenes Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgesehenen Prüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder bei der für ein gebundenes Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgesehenen Prüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
Dokumentnummer
NOR12072066
Alte Dokumentnummer
N51978160330