Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 852/1995Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil Ausbilderprüfung
§ 10. (1) Das Zeugnis über eine der im § 9 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum folgenden Vermerk zu enthalten:Paragraph 10, (1) Das Zeugnis über eine der im Paragraph 9, angeführten Prüfungen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973), für die nicht mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum folgenden Vermerk zu enthalten:
„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/ nicht bestanden *)/ entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO 1973 *)''. „Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/ nicht bestanden *)/ entfallen gemäß Paragraph 23, a Absatz 2, GewO 1973 *)''.
(2)Absatz 2,Hat der Geprüfte bei einer Konzessionsprüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).Hat der Geprüfte bei einer Konzessionsprüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
(3)Absatz 3,Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder bei der für ein gebundenes Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgesehenen Prüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder bei der für ein gebundenes Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgesehenen Prüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
(4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 sind auch bei Konzessionsprüfungen oder für gebundene Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Prüfungen, für die mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1973 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.Absatz 2 und 3 sind auch bei Konzessionsprüfungen oder für gebundene Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Prüfungen, für die mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1973 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.