Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
26.07.1989 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1026.07.198931.12.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 852/1995
§ 1001.07.197925.07.1989 BGBl. Nr. 433/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 852/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil Ausbilderprüfung

Paragraph 10, (1) Das Zeugnis über eine der im Paragraph 9, angeführten Prüfungen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973), für die nicht mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum folgenden Vermerk zu enthalten:

„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/ nicht bestanden *)/ entfallen gemäß Paragraph 23, a Absatz 2, GewO 1973 *)''.

  1. Absatz 2,Hat der Geprüfte bei einer Konzessionsprüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
  2. Absatz 3,Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder bei der für ein gebundenes Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgesehenen Prüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
  3. Absatz 4,Absatz 2 und 3 sind auch bei Konzessionsprüfungen oder für gebundene Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Prüfungen, für die mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1973 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.

Gesetzesnummer

10006623

Dokumentnummer

NOR12076417

Alte Dokumentnummer

N5198911968F