Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 9. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur höchstens 5 m lange Hochdruckschläuche, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt, verwendet werden. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein. Paragraph 9, Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur höchstens 5 m lange Hochdruckschläuche, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt, verwendet werden. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein.
Schlagworte
Zapfschlauch, Hochdruckschlauch
Dokumentnummer
NOR12072082
Alte Dokumentnummer
N51978160810