Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 9.Paragraph 9,
Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur höchstens 5 m lange Hochdruckschläuche, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt, verwendet werden. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein.
Schlagworte
Zapfschlauch, Hochdruckschlauch
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084652
Alte Dokumentnummer
N5199450748J