Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199531.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010
§ 1001.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 558/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 10, (1) Fülleinrichtungen müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters ohne Verwendung von Zwischenstücken zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters, der nicht mit dem für die unter Paragraph 3, Ziffer eins, fallenden Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück vorhanden sein. Erst nach dem dichten Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen müssen ferner so ausgebildet sein, daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml an Flüssiggas ins Freie gelangen können.

  1. Absatz 2,Flüssiggas-Zapfsäulen dürfen nicht für Selbstbedienung durch Kunden eingerichtet sein.

Schlagworte

Zapfsäule

Gesetzesnummer

10006625

Dokumentnummer

NOR12072083

Alte Dokumentnummer

N51978160820