Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 10. (1) Fülleinrichtungen müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters ohne Verwendung von Zwischenstücken zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters, der nicht mit dem für die unter § 3 Z. 1 fallenden Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück vorhanden sein. Erst nach dem dichten Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen müssen ferner so ausgebildet sein, daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml an Flüssiggas ins Freie gelangen können.Paragraph 10, (1) Fülleinrichtungen müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters ohne Verwendung von Zwischenstücken zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters, der nicht mit dem für die unter Paragraph 3, Ziffer eins, fallenden Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück vorhanden sein. Erst nach dem dichten Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen müssen ferner so ausgebildet sein, daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml an Flüssiggas ins Freie gelangen können.
(2)Absatz 2,Flüssiggas-Zapfsäulen dürfen nicht für Selbstbedienung durch Kunden eingerichtet sein.
Dokumentnummer
NOR12072083
Alte Dokumentnummer
N51978160820