Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199531.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010
§ 1001.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Fülleinrichtungen müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters ohne Verwendung von Zwischenstücken zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters, der nicht mit dem für die unter Paragraph 3, Ziffer eins, fallenden Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück vorhanden sein. Erst nach dem dichten Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen müssen ferner so ausgebildet sein, daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml an Flüssiggas ins Freie gelangen können.
  2. Absatz 2,Flüssiggas-Zapfsäulen dürfen nicht für Selbstbedienung durch Kunden eingerichtet sein.

Schlagworte

Zapfsäule

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

10006625

Dokumentnummer

NOR12084653

Alte Dokumentnummer

N5199450749J