Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 11. Die Elektroinstallationen in der Flüssiggas-Zapfsäule müssen den für explosionsgefährdete Betriebsräume geltenden Vorschriften der Paragraph 11, Die Elektroinstallationen in der Flüssiggas-Zapfsäule müssen den für explosionsgefährdete Betriebsräume geltenden Vorschriften der
2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 135/1967, entsprechen. In der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1967,, entsprechen. In der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.
Dokumentnummer
NOR12072084
Alte Dokumentnummer
N51978160830