Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die Elektroinstallationen in der Flüssiggas-Zapfsäule müssen den für explosionsgefährdete Betriebsräume geltenden Vorschriften der
2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 135/1967, entsprechen. In der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1967,, entsprechen. In der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084654
Alte Dokumentnummer
N5199450750J