Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 16. Für die Brandbekämpfung müssen in der Nähe der Flüssiggas-Zapfsäule mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Handfeuerlöscher mit je mindestens 6 kg Inhalt vorhanden sein. Als betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, deren letzte Überprüfung auf ihre Betriebsbereitschaft nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Paragraph 16, Für die Brandbekämpfung müssen in der Nähe der Flüssiggas-Zapfsäule mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Handfeuerlöscher mit je mindestens 6 kg Inhalt vorhanden sein. Als betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, deren letzte Überprüfung auf ihre Betriebsbereitschaft nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Schlagworte
Zapfsäule, Gasbrand, Feuerlöscher
Dokumentnummer
NOR12072089
Alte Dokumentnummer
N51978160880