Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 16.Paragraph 16,
Für die Brandbekämpfung müssen in der Nähe der Flüssiggas-Zapfsäule mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Handfeuerlöscher mit je mindestens 6 kg Inhalt vorhanden sein. Als betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, deren letzte Überprüfung auf ihre Betriebsbereitschaft nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Schlagworte
Zapfsäule, Gasbrand, Feuerlöscher
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084659
Alte Dokumentnummer
N5199450755J