Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 17. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-Zapfsäule und auf der im § 18 Abs. 1 angeführten Tafel angebracht sein. Paragraph 17, In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-Zapfsäule und auf der im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Tafel angebracht sein.
Dokumentnummer
NOR12072090
Alte Dokumentnummer
N51978160890