Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 17.Paragraph 17,
In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-Zapfsäule und auf der im § 18 Abs. 1 angeführten Tafel angebracht sein. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-Zapfsäule und auf der im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Tafel angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084660
Alte Dokumentnummer
N5199450756J