Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 18. (1) Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht sein. Neben der Haltelinie muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daßParagraph 18, (1) Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht sein. Neben der Haltelinie muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß
der Bereich im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule nur von jenen Kraftfahrzeugen befahren werden darf, die zur Flüssiggas-Zapfsäule fahren oder diese verlassen,
jeweils nur ein Kraftfahrzeug zur Zapfsäule zufahren darf und die anderen Kraftfahrzeuge vor der Haltelinie stehen bleiben müssen und
im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten sind.
(2)Absatz 2,Bei der Flüssiggas-Zapfsäule muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß
der Motor des Kraftfahrzeuges vor dem Betanken abzustellen und das Kraftfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse oder Einlegen eines Ganges zu sichern ist und
nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule zu verlassen ist.
Dokumentnummer
NOR12072091
Alte Dokumentnummer
N51978160900