Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.199531.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010
§ 1801.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht sein. Neben der Haltelinie muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß
    1. Litera a
      der Bereich im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule nur von jenen Kraftfahrzeugen befahren werden darf, die zur Flüssiggas-Zapfsäule fahren oder diese verlassen,
    2. Litera b
      jeweils nur ein Kraftfahrzeug zur Zapfsäule zufahren darf und die anderen Kraftfahrzeuge vor der Haltelinie stehen bleiben müssen und
    3. Litera c
      im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten sind.
  2. Absatz 2,Bei der Flüssiggas-Zapfsäule muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß
    1. Litera a
      der Motor des Kraftfahrzeuges vor dem Betanken abzustellen und das Kraftfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse oder Einlegen eines Ganges zu sichern ist und
    2. Litera b
      nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule zu verlassen ist.

Schlagworte

Zapfsäule

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

10006625

Dokumentnummer

NOR12084661

Alte Dokumentnummer

N5199450757J