Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht sein. Neben der Haltelinie muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß
der Bereich im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule nur von jenen Kraftfahrzeugen befahren werden darf, die zur Flüssiggas-Zapfsäule fahren oder diese verlassen,
jeweils nur ein Kraftfahrzeug zur Zapfsäule zufahren darf und die anderen Kraftfahrzeuge vor der Haltelinie stehen bleiben müssen und
im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten sind.
(2)Absatz 2,Bei der Flüssiggas-Zapfsäule muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß
der Motor des Kraftfahrzeuges vor dem Betanken abzustellen und das Kraftfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse oder Einlegen eines Ganges zu sichern ist und
nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule zu verlassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084661
Alte Dokumentnummer
N5199450757J