Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 19. Im Aufenthaltsraum des Tankwartes (Tankstellenkiosk) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggasanlage der Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Bedienungsanleitung aufliegen, durch die sich das Personal über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, das Verhalten im Gefahrenfall und die Rufnummer der zuständigen Feuerwehr informieren kann. Paragraph 19, Im Aufenthaltsraum des Tankwartes (Tankstellenkiosk) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggasanlage der Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Bedienungsanleitung aufliegen, durch die sich das Personal über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, das Verhalten im Gefahrenfall und die Rufnummer der zuständigen Feuerwehr informieren kann.
Dokumentnummer
NOR12072092
Alte Dokumentnummer
N51978160910