Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 19.Paragraph 19,
Im Aufenthaltsraum des Tankwartes (Tankstellenkiosk) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggasanlage der Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Bedienungsanleitung aufliegen, durch die sich das Personal über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, das Verhalten im Gefahrenfall und die Rufnummer der zuständigen Feuerwehr informieren kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084662
Alte Dokumentnummer
N5199450758J