Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Betanken von Kraftfahrzeugen
§ 20. (1) Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im Sinne des § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt, Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas vertraute Personen herangezogen werden, die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Unterweisung hat durch in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen. Solche sind z. B. Sachverständige nach § 28 Abs. 5 oder fachkundige Personen eines Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.Paragraph 20, (1) Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im Sinne des Paragraph 9, des Arbeitnehmerschutzgesetzes insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt, Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas vertraute Personen herangezogen werden, die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Unterweisung hat durch in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen. Solche sind z. B. Sachverständige nach Paragraph 28, Absatz 5, oder fachkundige Personen eines Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.
(2)Absatz 2,Eine Selbstbedienung durch Kunden darf nicht gestattet werden.
Schlagworte
Tankstelle, Mindestalter, Befähigung
Dokumentnummer
NOR12072093
Alte Dokumentnummer
N51978160920