Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199531.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010
§ 2001.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 558/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Betanken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 20, (1) Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im Sinne des Paragraph 9, des Arbeitnehmerschutzgesetzes insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt, Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas vertraute Personen herangezogen werden, die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Unterweisung hat durch in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen. Solche sind z. B. Sachverständige nach Paragraph 28, Absatz 5, oder fachkundige Personen eines Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.

  1. Absatz 2,Eine Selbstbedienung durch Kunden darf nicht gestattet werden.

Schlagworte

Tankstelle, Mindestalter, Befähigung

Gesetzesnummer

10006625

Dokumentnummer

NOR12072093

Alte Dokumentnummer

N51978160920