Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199531.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010
§ 2001.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Betanken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im Sinne des Paragraph 9, des Arbeitnehmerschutzgesetzes insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt, Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas vertraute Personen herangezogen werden, die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Unterweisung hat durch in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen. Solche sind z. B. Sachverständige nach Paragraph 28, Absatz 5, oder fachkundige Personen eines Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.
  2. Absatz 2,Eine Selbstbedienung durch Kunden darf nicht gestattet werden.

Schlagworte

Tankstelle, Mindestalter, Befähigung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

10006625

Dokumentnummer

NOR12084663

Alte Dokumentnummer

N5199450759J