Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Betanken von Kraftfahrzeugen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im Sinne des § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt, Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas vertraute Personen herangezogen werden, die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Unterweisung hat durch in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen. Solche sind z. B. Sachverständige nach § 28 Abs. 5 oder fachkundige Personen eines Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im Sinne des Paragraph 9, des Arbeitnehmerschutzgesetzes insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt, Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas vertraute Personen herangezogen werden, die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Unterweisung hat durch in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen. Solche sind z. B. Sachverständige nach Paragraph 28, Absatz 5, oder fachkundige Personen eines Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.
(2)Absatz 2,Eine Selbstbedienung durch Kunden darf nicht gestattet werden.
Schlagworte
Tankstelle, Mindestalter, Befähigung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084663
Alte Dokumentnummer
N5199450759J