Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 21. Kraftfahrzeuge dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftstoffbehältern ein gasdichter Anschluß nach § 10 Abs. 1 hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Zwischenstücke zur Herstellung des Füllanschlusses ist unzulässig. Paragraph 21, Kraftfahrzeuge dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftstoffbehältern ein gasdichter Anschluß nach Paragraph 10, Absatz eins, hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Zwischenstücke zur Herstellung des Füllanschlusses ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12072094
Alte Dokumentnummer
N51978160930