Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 21.Paragraph 21,
Kraftfahrzeuge dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftstoffbehältern ein gasdichter Anschluß nach § 10 Abs. 1 hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Zwischenstücke zur Herstellung des Füllanschlusses ist unzulässig. Kraftfahrzeuge dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftstoffbehältern ein gasdichter Anschluß nach Paragraph 10, Absatz eins, hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Zwischenstücke zur Herstellung des Füllanschlusses ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084664
Alte Dokumentnummer
N5199450760J