Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 24. Während des Füllens des Kraftstoffbehälters ist dessen Flüssigkeitsstandanzeiger zu beobachten. Der Behälter darf nur bis zu der einer Behälterfüllung mit 80 vH entsprechenden Anzeigestellung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit Flüssiggas gefüllt werden. Ergibt sich dennoch eine Überschreitung dieser Anzeigestellung, so ist die Überfüllung des Kraftstoffbehälters durch Öffnen des Ventiles der Peilvorrichtung zu beseitigen. Paragraph 24, Während des Füllens des Kraftstoffbehälters ist dessen Flüssigkeitsstandanzeiger zu beobachten. Der Behälter darf nur bis zu der einer Behälterfüllung mit 80 vH entsprechenden Anzeigestellung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit Flüssiggas gefüllt werden. Ergibt sich dennoch eine Überschreitung dieser Anzeigestellung, so ist die Überfüllung des Kraftstoffbehälters durch Öffnen des Ventiles der Peilvorrichtung zu beseitigen.
Dokumentnummer
NOR12072097
Alte Dokumentnummer
N51978160960