Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 24.Paragraph 24,
Während des Füllens des Kraftstoffbehälters ist dessen Flüssigkeitsstandanzeiger zu beobachten. Der Behälter darf nur bis zu der einer Behälterfüllung mit 80 vH entsprechenden Anzeigestellung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit Flüssiggas gefüllt werden. Ergibt sich dennoch eine Überschreitung dieser Anzeigestellung, so ist die Überfüllung des Kraftstoffbehälters durch Öffnen des Ventiles der Peilvorrichtung zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084667
Alte Dokumentnummer
N5199450763J