Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.01.199531.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010
§ 2801.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 558/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kontrollpflichten

Paragraph 28, (1) Die nicht der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, unterliegenden Einrichtungen von Flüssiggas-Tankstellen sind nachweislich vor der Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen, jedenfalls aber mindestens alle vier Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfungen haben sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, wie Pumpen, Rohrbruchventile und Rückschlagventile, sowie auf die Dichtheit der Rohrleitungen zu erstrecken; die Dichtheitsprüfung hat mit dem 1 1/2 fachen Betriebsdruck zu erfolgen. Die Prüfungsergebnisse sind in Befunden schriftlich festzuhalten.

  1. Absatz 2,Bei den Prüfungen nach Absatz eins, müssen Domschächte, Armaturen und geschraubte Rohrverbindungen jedenfalls, die übrigen unterirdisch verlegten Anlagenteile nur dann freigelegt werden, wenn Undichtheiten festgestellt werden.
  2. Absatz 3,In jedem Jahr, im dem eine Prüfung nach Absatz eins, nicht vorzunehmen ist, müssen alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal einer Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand unterzogen werden.
  3. Absatz 4,Der Füllschlauch der Flüssiggas-Zapfsäule muß mindestens einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck von 30 bar (3 MPa) unterzogen werden.
  4. Absatz 5,Prüfungen nach Absatz eins, sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, hiezu befugten fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder hiezu bestellten Amtssachverständigen durchzuführen. Prüfungen nach den Absatz 3 und 4 sind von im ersten Satz angeführten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, durchzuführen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

Schlagworte

Tankstelle, Zapfsäule, Überprüfungszeitraum, Überprüfungsgegenstand, Schlauch, Überprüfungsorgane, Kontrolle, Kontrollorgane

Gesetzesnummer

10006625

Dokumentnummer

NOR12072101

Alte Dokumentnummer

N51978161000