Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Kontrollpflichten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die nicht der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, unterliegenden Einrichtungen von Flüssiggas-Tankstellen sind nachweislich vor der Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen, jedenfalls aber mindestens alle vier Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfungen haben sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, wie Pumpen, Rohrbruchventile und Rückschlagventile, sowie auf die Dichtheit der Rohrleitungen zu erstrecken; die Dichtheitsprüfung hat mit dem 1 1/2 fachen Betriebsdruck zu erfolgen. Die Prüfungsergebnisse sind in Befunden schriftlich festzuhalten.Die nicht der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, unterliegenden Einrichtungen von Flüssiggas-Tankstellen sind nachweislich vor der Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen, jedenfalls aber mindestens alle vier Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfungen haben sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, wie Pumpen, Rohrbruchventile und Rückschlagventile, sowie auf die Dichtheit der Rohrleitungen zu erstrecken; die Dichtheitsprüfung hat mit dem 1 1/2 fachen Betriebsdruck zu erfolgen. Die Prüfungsergebnisse sind in Befunden schriftlich festzuhalten.
(2)Absatz 2,Bei den Prüfungen nach Abs. 1 müssen Domschächte, Armaturen und geschraubte Rohrverbindungen jedenfalls, die übrigen unterirdisch verlegten Anlagenteile nur dann freigelegt werden, wenn Undichtheiten festgestellt werden.Bei den Prüfungen nach Absatz eins, müssen Domschächte, Armaturen und geschraubte Rohrverbindungen jedenfalls, die übrigen unterirdisch verlegten Anlagenteile nur dann freigelegt werden, wenn Undichtheiten festgestellt werden.
(3)Absatz 3,In jedem Jahr, im dem eine Prüfung nach Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, müssen alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal einer Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand unterzogen werden.In jedem Jahr, im dem eine Prüfung nach Absatz eins, nicht vorzunehmen ist, müssen alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal einer Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand unterzogen werden.
(4)Absatz 4,Der Füllschlauch der Flüssiggas-Zapfsäule muß mindestens einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck von 30 bar (3 MPa) unterzogen werden.
(5)Absatz 5,Prüfungen nach Abs. 1 sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, hiezu befugten fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder hiezu bestellten Amtssachverständigen durchzuführen. Prüfungen nach den Abs. 3 und 4 sind von im ersten Satz angeführten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, durchzuführen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.Prüfungen nach Absatz eins, sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, hiezu befugten fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder hiezu bestellten Amtssachverständigen durchzuführen. Prüfungen nach den Absatz 3 und 4 sind von im ersten Satz angeführten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, durchzuführen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
Schlagworte
Tankstelle, Zapfsäule, Überprüfungszeitraum,
Überprüfungsgegenstand, Schlauch, Überprüfungsorgane,
Kontrolle, Kontrollorgane
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084671
Alte Dokumentnummer
N5199450767J