Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 31. Über die Prüfungen gemäß den §§ 28 und 29 sind Vormerke zu führen; diese sind zusammen mit den Prüfungsbefunden gemäß § 28 Abs. 1 und sonstigen die Prüfungen betreffenden Schriftstücken zur Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren. Paragraph 31, Über die Prüfungen gemäß den Paragraphen 28 und 29 sind Vormerke zu führen; diese sind zusammen mit den Prüfungsbefunden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und sonstigen die Prüfungen betreffenden Schriftstücken zur Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren.
Schlagworte
Befund, Aufbewahrung
Dokumentnummer
NOR12072104
Alte Dokumentnummer
N51978161030