Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 558/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 31.Paragraph 31,
Über die Prüfungen gemäß den §§ 28 und 29 sind Vormerke zu führen; diese sind zusammen mit den Prüfungsbefunden gemäß § 28 Abs. 1 und sonstigen die Prüfungen betreffenden Schriftstücken zur Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren. Über die Prüfungen gemäß den Paragraphen 28 und 29 sind Vormerke zu führen; diese sind zusammen mit den Prüfungsbefunden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und sonstigen die Prüfungen betreffenden Schriftstücken zur Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren.
Schlagworte
Befund, Aufbewahrung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR12084674
Alte Dokumentnummer
N5199450770J