Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Verträge, die unter § 14 Abs. 4 Z 1 oder 4 fallen, nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die in § 8 Abs. 5 Z 1 angeführten Risken.Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Verträge, die unter Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 fallen, nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die in Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Risken.
(3)Absatz 3,Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.Der Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz 3, Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die Paragraphen 73 und 76 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Ansprüche aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen die Zweigniederlassung im Inland geltend gemacht werden. Ein Exekutionstitel aus diesen Ansprüchen ist gegen alle in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer wirksam und vollstreckbar. § 9 EO in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.Ansprüche aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen die Zweigniederlassung im Inland geltend gemacht werden. Ein Exekutionstitel aus diesen Ansprüchen ist gegen alle in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer wirksam und vollstreckbar. Paragraph 9, EO in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072120
Alte Dokumentnummer
N5197820883L