Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken.Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Ziffer 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken.
(3)Absatz 3,Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm in der jeweils geltenden Fassung darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.Der Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz 3, Jurisdiktionsnorm in der jeweils geltenden Fassung darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die Paragraphen 73 und 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994)Anmerkung : Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12090205
Alte Dokumentnummer
N5199812938U