Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorschriften für den EWR
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat sind § 4 Abs. 6 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden. § 4a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist anzuwenden.Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat sind Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 4 nicht anzuwenden. Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wennParagraph 6, Absatz 2, ist nicht anzuwenden, wenn
die Zweigniederlassung keine Konzession für den Versicherungszweig besitzt, unter den das Risiko fällt, oder
es sich um eines der in § 8 Abs. 5 angeführten Risken handelt oderes sich um eines der in Paragraph 8, Absatz 5, angeführten Risken handelt oder
es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handelt, der im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 auf Initiative des Versicherungsnehmers zustande gekommen ist.es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handelt, der im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, auf Initiative des Versicherungsnehmers zustande gekommen ist.
(3)Absatz 3,Den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern darf die Konzession nur erteilt werden, wenn sie sich verpflichten, daß die Zweigniederlassung den Anspruchsberechtigten aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft eine öffentlich beglaubigte Urkunde mit den Namen der in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer ausstellt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072121
Alte Dokumentnummer
N5197820884L