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§ 7 VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 717.12.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 712.08.200516.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 702.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 701.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 701.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 701.09.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 701.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorschriften für den EWR

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 4 und die Paragraphen 8 und 8 a sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der Versicherungsaufsichtsbehörde
    1. Ziffer eins
      die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
    übermittelt hat.
  3. Absatz 3,Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 2, bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgenommen werden. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Änderungen in den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, sofern nicht eine solche Mitteilung an die zuständige Behörde des Sitzstaates erfolgt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat diese Mitteilung unverzüglich an die zuständige Behörde des Sitzstaats weiterzuleiten. Der Betrieb der Vertragsversicherung ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
  5. Absatz 5,Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
  6. Absatz 6,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren nach Paragraph 107, erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen,
    2. Ziffer 2
      das Versicherungsunternehmen die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083609

Alte Dokumentnummer

N5199441142J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P7/NOR12083609