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§ 7b VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7b15.07.200431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 7b19.04.200314.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 36/2003
§ 7b02.04.200218.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 7b01.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 7b01.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Widerruf der Konzession

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
    3. Ziffer 3
      das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen.
  2. Absatz 2,Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
  3. Absatz 3,Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
  4. Absatz 4,Nach Widerruf der Konzession sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072123

Alte Dokumentnummer

N5197820886L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P7b/NOR12072123