Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Widerruf der Konzession
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß § 104a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen;
über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen auf andere Weise aufgelöst wurde.
(2)Absatz 2,Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
(3)Absatz 3,Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(4)Absatz 4,Nach Widerruf der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40041742