Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8bParagraph 8 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorschriften für den EWR
§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz eins,§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 4 sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 4, sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat haben mit dem Geschäftsplan auch vorzulegen:
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes verfügt,
einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.
(3)Absatz 3,Bei den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern tritt an die Stelle der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 eine jährliche Globalrechnung, die mit der für jeden Einzelversicherer vom Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bestätigung vorzulegen ist, daß die durch die Versicherungsgeschäfte begründeten Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden.Bei den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern tritt an die Stelle der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, eine jährliche Globalrechnung, die mit der für jeden Einzelversicherer vom Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bestätigung vorzulegen ist, daß die durch die Versicherungsgeschäfte begründeten Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072126
Alte Dokumentnummer
N5197820889L