Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1995Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8bParagraph 8 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorschriften für die Schweiz
§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz eins,§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 4 sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 4, sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen
darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 und 5 verfügt,darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 verfügt,
über die Art der tatsächlich gedeckten Risken,
darüber, daß das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,
darüber, daß das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12085450
Alte Dokumentnummer
N5199545005J