Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Geschäftsplanänderungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Änderungen der in § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.Änderungen der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 bis 5 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gelten § 8a Abs. 2 Z 1 und § 8b Abs. 2 Z 1.Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gelten Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(4)Absatz 4,Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1 oder § 8b Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer eins,, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072128
Alte Dokumentnummer
N5197820891L