Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1995Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Geschäftsplanänderungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 und 3 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gilt § 8a Abs. 2 Z 1.Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gilt Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(4)Absatz 4,Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins,, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 8b Abs. 2 hat mit Bescheid zu erfolgen. Die §§ 118a bis 118c sind mit Bezug auf Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz anzuwenden.Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8 b, Absatz 2, hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Paragraphen 118 a bis 118 c sind mit Bezug auf Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12085451
Alte Dokumentnummer
N5199545006J