Rechtstracker.at

§ 10 VAG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 23/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1010.12.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1008.10.200409.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 1001.04.200207.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1001.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 1001.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 1001.09.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 1001.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 23/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geschäftsplanänderungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gilt Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
  4. Absatz 4,Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins,, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8 b, Absatz 2, hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Paragraphen 118 a bis 118 c sind mit Bezug auf Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085451

Alte Dokumentnummer

N5199545006J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P10/NOR12085451