Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Organe
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde die Mitglieder ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats, sobald diese bestellt sind, und unverzüglich jede Änderung in der Zusammensetzung dieser Organe bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Änderungen in der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.Änderungen in der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie Änderungen in der Zusammensetzung der in Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz angeführten Organe sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 11, BGBl. Nr. 558/1986
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072129
Alte Dokumentnummer
N5197820892L