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§ 11 VAG

Fassungen
02.04.2002 bis 07.10.2004 — BGBl. I Nr. 46/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1108.10.200431.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 1102.04.200207.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 1101.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1101.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

02.04.2002BGBl. I Nr. 46/2002

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004danach: BGBl. I Nr. 67/2004

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Organe

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Vorstandsmitgliedern in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 11, BGBl. Nr. 558/1986

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028753

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P11/NOR40028753