Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Rechtsschutzversicherung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, mußEin Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muß
sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, odersicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, oder
die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen oder
in den Versicherungsverträgen dieses Versicherungszweiges dem Versicherten die Möglichkeit einräumen, einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Vertretung seiner Interessen zu betrauen, sobald er den Versicherer in Anspruch nehmen kann.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinn des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, müssen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.Absatz eins, gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072130
Alte Dokumentnummer
N5197820893L